Bankkonto (SEPA), auf das die Kostenerstattung ausgezahlt werden soll:
Als Meldebehörde nach § 1 SächsAGBMG beantragen wir auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 SächsAGBMG die Erstattung der Kosten für die regelmäßigen Datenänderungsmitteilungen nach § 7 Abs. 2 SächsAGBMG.
Für die Ermittlung der Höhe der Kostenerstattung sind die vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen zum 30. Juni des Vorjahres amtlich festgestellten Einwohnerzahlen (§ 8 Abs. 1 SächsMeldVO i. V. m. § 125 SächsGemO) zugrunde zu legen.