Information für Meldebehörden

Inhalt

1. Allgemeines

Die sächsischen Meldebehörden sind auf Grundlage von § 7 Abs. 2 SächsAGBMG verpflichtet, tagaktuell jede Änderung in ihren Melderegistern an das SMR zu übermitteln. Aktuelle Informationen zur Belieferung des SMR durch die Meldebehörden befinden sich auf der Internetseite der SAKD unter http://www.sakd.de/smr_meldebehoerden.html.

Für diese Datenübermittlungen erstattet die SAKD den Gemeinden die hierfür anfallenden Kosten pauschal gemäß § 8 Abs. 3 SächsAGBMG. Derzeit werden jährlich 2 Cent pro Einwohner erstattet. Für den Erstattungsantrag verwenden Sie bitte das bereitgestellte Antragsformular.